Die Abmahnung im gewerblichen Rechtsschutz
Eine kurze Einführung von Roland C. Vogt (Rechtsanwalt &
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz)
Eine Abmahnung im Bereich Wettbewerbsrecht, Urheber- oder Markenrecht,
Geschmacks- oder Gebrauchsmuster und Patentrecht ist ein Schreiben, mit
dem ein Unterlassungsanspruch außergerichtlich geltend gemacht wird.
Die typische Anwendung beispielsweise einer markenrechtlichen Abmahnung sieht etwa wie folgt
aus:
Ein Markeninhaber bemerkt bei einer Recherche die Verwendung eines geschützten
Markennamens, durch einen Dritten. Er beauftragt seinen Anwalt, die Situation rechtlich zu
überprüfen. Dieser stellt fest, dass ein markenrechtlicher Verstoß vorliegt. Der Anwalt schreibt nun
den Dritten an und fordert diesen auf, den Markenverstoß zukünftig zu unterlassen.  Zur Sicherung
dieses Unterlassungsanspruch soll der Abgemahnte zudem eine Vertragsstrafe zusichern, falls er
sich an die Unterlassungserklärung nicht hält.
Eine typische Abmahnung hat demnach folgenden Inhalt:
    * Kurze Beschreibung des zugrundeliegenden Sachverhalts
    * Rechtliche Begründung, warum ein Wettbewerbsverstoß vorliegt
    * Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen
    * Aufforderung, ein Vertragsstrafeversprechen abzugeben
    * Andernfalls Androhung gerichtlicher Schritte
Wie stellt sich die Abmahnung nun auf Empfänger Seite dar: Hier sollten zunächst einmal versuchen die Situation zu bewerten, um
entscheiden zu können, wie weiter verfahren wird. Nachfolgende kurze Erläuterungen geben zu den wichtigsten Stichworten einige
grundlegende Informationen:
Formalien der Abmahnung
    * Ist die Abmahnung unterschrieben?
    * Sind Sie der richtige Empfänger?
    * Ist der Abmahnende ausreichend erkennbar?
Aber Achtung: Bei Fehlern müssen Sie möglicherweise den Abmahnenden unterrichten. Dies gilt z. B.,
wenn eine Abmahnung – etwa wegen eines Faxproblems – nur verstümmelt angekommen ist.
Stichwort: Rechtlicher Vorwurf
Der Vorwurf muss derart hinreichend beschrieben sein, dass klar wird, worin die beanstandeten Handlungen
im Einzelnen bestehen. In der Praxis werden oft Kopien der beanstandeten Handlungen übersandt.
ACHTUNG: Die rechtlichen Ausführungen müssen nicht völlig richtig sein. Es ist ausreichend, wenn der
Abgemahnte in die Lage versetzt wird, den Sachverhalt rechtlich zu würdigen. Eine tatsächliche Beurteilung der
Rechtslage ist in der
Regel nur durch einen Rechtsanwalt möglich.
Stichwort: Vertragsstrafe
Die Aufforderung zur Unterlassung steht mit der geforderten Vertragsstrafe in einer engen Beziehung. Ziel der Abmahnung ist es ja, durch ein
außergerichtliches Verfahren einen wettbewerbsrechtlichen Streitfall zu klären. Dies wird erreicht, indem der Abgemahnte dem Konkurrenten
vertraglich zusichert, künftig einen solchen Verstoß nicht mehr zu begehen. Eine solche Zusicherung allein schafft allerdings noch nicht die
angestrebte Klärung des Streitfalls, da der Abgemahnte trotz der Zusicherung den Wettbewerbsverstoß wiederholen könnte. Um diese
Möglichkeit weitgehend auszuschließen, ist nach der Rechtsprechung ein sogenanntes Vertragsstrafeversprechen erforderlich. Die Höhe ist
variabel und richtet sich nach dem Einzelfall. Es gilt die Regel, dass die Höhe für den Abgemahnten so schmerzhaft sein muss, dass er den
Verstoß sicher nicht wiederholt. In der Praxis üblich sind Vertragsstrafen ab EUR 2500,00.
    * Tipp: Eine feste Vertragsstrafe ist meist für den Abmahner günstig. Der Abgemahnte sollte in der Regel eine variable Vertragsstrafe
versprechen, sonnst läuft er Gefahr, bei einem Bagatellverstoß mit einer hohen Vertragsstrafeklage überzogen zu werden.
Stichwort: Vollmacht
Die Beifügung einer Vollmacht ist bei anwaltlichen Abmahnungen unüblich und auch nach der Rechtsprechung nicht erforderlich. Das heißt
natürlich nicht, dass ein Anwalt nicht bevollmächtigt sein muss. Der Abgemahnte kann den Nachweis der Bevollmächtigung verlangen.
Hiervon wird allerdings nicht automatisch die Wirksamkeit der Abmahnung berührt, bzw. die enthaltene Fristsetzung verlängert. Es ist
rechtlich lediglich möglich, die Abgabe der Unterlassungserklärung von dem Nachweis der Bevollmächtigung abhängig zu machen. Der
Grund, warum eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung sich nicht mit Verweis auf § 174 BGB zurückweisen lässt, liegt darin, dass eine
Abmahnung eine Rechtshandlung und keine Willenserklärung darstellt (OLG Karlsruhe NJW-RR 1990,1323).
Stichwort: Fax
Abmahnungen kommen meist per Fax. Diese Übermittlungsart ist nicht unproblematisch, da ein sicherer Nachweis des Zugangs fehlt und es
sich letztlich nur um eine Kopie handelt. Die Rechtsprechung hält dies gleichwohl für ausreichend, wohl mit Hinblick auf die Eilbedürftigkeit
der meisten Abmahnungen. Der Abmahnende braucht im späteren Verfahren auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung lediglich die
ordnungsgemäße Versendung des Fax’ glaubhaft zu machen (z. B. durch das Fax-Protokoll ohne Fehlermeldung). Das Risiko der
Übermittlung geht grundsätzlich zu Lasten des Abgemahnten!
Stichwort: Frist
In der Regel ist die gesetzte Frist sehr kurz! Da in Wettbewerbssachen eine Eilbedürftigkeit grundsätzlich vermutet wird, sind kurze Fristen
angemessen und üblich. In der Praxis heißt das: drei bis vierzehn Tage. Es reicht aus, wenn dem Abgemahnten die Zeit bleibt, rechtlichen
Rat einzuholen. Dies kann man zur Not in ein, zwei Tagen. Ist die Frist zu kurz oder bereits bei der Übersendung abgelaufen, dann wird eine
angemessene Frist in Kraft gesetzt.
    * Praxistipp: Die wichtigste Regel im Umgang mit einer Abmahnung lautet, dem Gegner keine Angriffsfläche zu bieten. Auch wenn eine
Frist kurz ist, darf man diese auf keinen Fall einfach verstreichen lassen. Hat der Gegner erst eine Einstweilige Verfügung beantragt, gibt es
keine Möglichkeit mehr, ohne eine gerichtliche Auseinandersetzung aus der Sache rauszukommen.
Stichwort: Androhung von gerichtlichen Maßnahmen
Zum Inhalt einer Abmahnung gehört, dass für den Fall, wenn keine Unterlassungserklärung innerhalb der gesetzten Frist abgegeben wird,
die Drohung erhoben wird, gerichtliche Schritte einzuleiten. Fehlt es an einer solchen Drohung, dann hat der Abgemahnte keinen Grund zur
Klageerhebung gegeben hat.
Stichwort: einstweilige Verfügung
Nach Ablauf der gesetzten Frist droht folgender weitere Geschehensablauf: Der Abmahnende beantragt beim zuständigen Landgericht eine
sogenannte „einstweilige Verfügung“. Das Gericht überprüft, ob die rechtlichen Voraussetzungen des Wettbewerbsverstoßes vorliegen und
ob die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht wurden. Werden beide Voraussetzungen bejaht, wird die einstweilige Verfügung in
der Regel ohne Anhörung des Abgemahnten erlassen. Dies geschieht innerhalb von wenigen Tagen.
Stichwort: Gerichtliche Schritte
In der Regel ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung (s.o.) gemeint. Allerdings kann der Abmahnende auch Klage auf Unterlassen
erheben. In der Praxis wird praktisch immer eine einstweilige Verfügung beantragt.
Stichwort Kostenerstattung
Die Kosten der Abmahnung fallen, wenn die Abmahnung zu Recht erfolgte, dem Abgemahnten zur Last. Die Kostentragungspflicht entsteht
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sowohl aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes als auch aus dem der
Geschäftsführung ohne Auftrag, da eine Abmahnung, aufgrund der geringeren Kosten im Vergleich zu einem gerichtlichen Verfahren, im
Interesse des Abgemahnten liegt.
Die Überlegung dahinter ist folgende:
Ohne die Möglichkeit der Abmahnung müsste der Konkurrent sofort gerichtliche Schritte einleiten. Bei Erfolg müsste diese Kosten natürlich
der wettbewerbswidrig handelnde Konkurrent tragen. Da ihm diese Kosten erspart beleiben, ist eine Abmahnung in seinem Interesse. Die
Kostenerstattung umfasst regelmäßig auch die Kosten des Anwaltes des Abmahnenden. Dies gilt nicht, wenn der Sachverhalt sehr einfach
ist oder ein Verbraucherschutzverein der Abmahnende ist. Bei Letzterem wird vorausgesetzt, dass er über entsprechende eigene
Rechtskenntnisse verfügt.
Stichwort: Streitwert
Der Streitwert, der in einer Abmahnung angegeben ist, ist lediglich ein vorläufiger. Endgültig bestimmt wird der Streitwert im gerichtlichen
Verfahren durch das Gericht. Bei einfachen Sachverhalten heißt dies in der Praxis (als Richtwert) 10.000 - 25.000 EUR. Bei
Markenrechtsstreitigkeiten liegt der Streitwert kaum unter 50.000 EUR.
Rechtliche Hilfe vom Fachanwalt benötigt?
Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Wenn ja, biete ich Ihnen die Möglichkeit Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung
(telefonisch oder per E-Mail) zu stellen.  Sie erreichen mich unter Tel.: 07803 927610. Ach kurzfristige Bearbeitungen sind kein
Problem.  Die Kosten für die Erstberatung liegen pauschal bei 59,00 EUR incl. USt. Sollten Sie mich im Nachgang mandatieren,
dann werden wir die Erstberatung nicht gesondert berechnen.
 
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